Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der EU und dem östlichen und südlichen Afrika (ESVG)
Das WPA EU-ESA erleichtert es Menschen und Unternehmen aus den beiden Regionen, ineinander zu investieren und miteinander Handel zu treiben und die Entwicklung im östlichen und südlichen Afrika anzukurbeln. Erfahren Sie, wie die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) der EU mit fünf afrikanischen Staaten (Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen und Simbabwe) Ihrem Handel zugutekommen können.
Auf einen Blick
Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem östlichen und südlichen Afrika (EU-ESA iEPA) wurde im August 2009 von Mauritius, den Seychellen, Simbabwe und Madagaskar unterzeichnet und im Mai 2012 vorläufig angewandt. Im Januar 2013 gab das Europäische Parlament seine Zustimmung zu dem Abkommen. Die Komoren unterzeichneten das Abkommen im Juli 2017 und begannen es im Februar 2019 anzuwenden.
Das iEPA EU-ESA umfasst:
- Abschaffung aller EU-Zölle und -Kontingente für Einfuhren aus ESA-Staaten;
- die schrittweise Öffnung der ESA-Märkte für EU-Ausfuhren;
- detaillierte Bestimmungen über Ursprungsregeln, Fischerei und Handelsschutz;
- Zusammenarbeit bei technischen Handelshemmnissen sowie bei Tier- und Pflanzengesundheitsnormen;
- Vorschriften für die Entwicklungszusammenarbeit;
- Mechanismen zur Streitbeilegung.
Am 10. Juni 2026 schlossen die EU und vier Staaten des östlichen und südlichen Afrika (ESVG4) (Komoren, Madagaskar, Mauritius und Seychellen) Verhandlungen zur Verbesserung des derzeit umgesetzten Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) ab. Das erweiterte WPA ist das erste moderne und umfassende Freihandelsabkommen zwischen der EU und Partnern in Subsahara-Afrika, da es alle handelsbezogenen Bereiche wie Ursprungsregeln, technische Handelshemmnisse, Zoll- und Handelserleichterungen, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Normen, Landwirtschaft, Handel und nachhaltige Entwicklung, Handel mit Dienstleistungen, Liberalisierung von Investitionen und digitaler Handel, Rechte des geistigen Eigentums, Transparenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie wirtschaftliche und entwicklungspolitische Zusammenarbeit abdeckt. Das Abkommen steht anderen ESA-Staaten weiterhin zum Beitritt offen. Der Text wird derzeit rechtlich geprüft, und die Arbeit an den Unterzeichnungs- und Ratifizierungsverfahren wird aufgenommen.
Begünstigte Länder
- Komoren
- Madagaskar
- Mauritius
- Seychellen
- Simbabwe
- Das Abkommen steht anderen Ländern aus der Region offen, die bereit sind, sich dem Abkommen anzuschließen.
Handelsbild
- Der gesamte Warenhandel zwischen der EU und den Ländern des östlichen und südlichen Afrika (ESVG) belief sich 2024 auf 9,3 Mrd. EUR.
- Die Ausfuhren aus der ESA in die EU werden von unverarbeitetem Tabak, Kaffee, zubereitetem oder haltbar gemachtem Fisch, Rohöl, Schnittblumen und Vanille dominiert.
- Zu den wichtigsten Ausfuhren aus der EU in die ESA-Region gehören Maschinen und Geräte, Transportausrüstung und Chemikalien.
- Mehr als die Hälfte des gesamten Handels zwischen der EU und dem ESVG erfolgt mit den ESA-5-Ländern (Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen und Simbabwe), die seit 2012 ein Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der EU umsetzen. Seit Beginn des Abkommens ist der Handel der EU mit diesen Ländern um 31 % gestiegen.
- Der Dienstleistungshandel zwischen der EU und den ESA-5-Ländern nimmt ebenfalls zu und belief sich 2023 auf 4,5 Mrd. EUR, wobei die EU-Einfuhren 2,8 Mrd. EUR und die Ausfuhren 1,9 Mrd. EUR betragen.
Asymmetrische Bestimmungen für die ESA-Länder
Das WPA EU-ESA sieht Asymmetrien für die ESA-Länder vor, wie z. B. den Ausschluss sensibler Erzeugnisse von der Liberalisierung, lange Liberalisierungsfristen, flexible Ursprungsregeln sowie besondere Schutzmaßnahmen und Maßnahmen für die Landwirtschaft, die Ernährungssicherheit und den Schutz der Säuglingsindustrie.
- Während die EU-Märkte sofort und vollständig geöffnet waren, öffnen die ESA-Staaten ihre Märkte teilweise für Einfuhren aus der EU, wobei sie die Unterschiede im Entwicklungsstand in vollem Umfang berücksichtigen.
Tarife
Die EU gewährt 100 % zoll- und kontingentfreien Zugang zu allen Einfuhren aus den ESA-Ländern. Der Zugang zum EU-Markt ist dauerhaft, vollständig und für alle Produkte kostenlos.
Die ESA-Länder stufen die Zölle im Einklang mit ihren individuellen Zeitplänen, die dem Interims-WPA beigefügt sind, wie folgt teilweise aus:
- Madagaskar liberalisiert 81 % der EU-Einfuhren;
- Mauritius 96 %;
- 98 % der Seychellen;
- Simbabwe 80 %.
Sensible Produkte können vollständig von der Liberalisierung ausgeschlossen werden. Zu den wichtigsten Ausnahmen von der Liberalisierung gehören:
- Madagaskar: Fleisch, Milch und Käse, Fischerei, Gemüse, Getreide, Öle und Fette, essbare Zubereitungen, Zucker, Kakao, Getränke, Tabak, Chemikalien, Kunststoff- und Papierwaren, Textilien, Metallwaren, Möbel;
- Mauritius: lebende Tiere und Fleisch, genießbare Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Fette, genießbare Zubereitungen und Getränke, Chemikalien, Kunststoffe und Gummiwaren aus Leder und Pelzfellen, Eisen und Ampere; Stahl und elektronische Konsumgüter;
- Seychellen: Fleisch, Fischerei, Getränke, Tabak, Lederwaren, Glas- und Keramikerzeugnisse und Fahrzeuge;
- Simbabwe: Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Getreide, Getränkepapier, Kunststoffe und Kautschuk, Textilien und Bekleidung, Schuhe, Glas und Keramik, Unterhaltungselektronik und Fahrzeuge.
Verwenden Sie die Suchoption von My Trade Assistant, um die genauen Informationen zu Zöllen und Zöllen für Ihr spezifisches Produkt unter Berücksichtigung des Ursprungs- und Bestimmungslandes zu finden. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihre Zollbehörden.
Ursprungsregeln
Um für eine Präferenzbehandlung in Betracht zu kommen, muss Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen. Bitte überprüfen Sie das interaktive „Instrument zur Selbstbewertung der Ursprungsregeln (ROSA)“ in „Mein Handelsassistent“, um zu bewerten, ob Ihr Produkt die Ursprungsregeln erfüllt, und um herauszufinden, wie die richtigen Dokumente erstellt werden können. Das Protokoll über Ursprungsregeln wurde im Januar 2020 geändert und trat im März 2020 in Kraft.
Die ESA-Länder wenden derzeit die aktualisierten Ursprungsregeln an, einschließlich Bestimmungen für die Kumulierung mit Nachbarländern unter bestimmten Bedingungen.
Die Erzeugnisse müssen die EPA-Ursprungsregeln erfüllen, um für eine Präferenzbehandlung in Betracht zu kommen. Verwenden Sie My Trade Assistant und das ROSA-Tool zur Orientierung.
Produktanforderungen
Technische Regeln und Anforderungen
- Erfahren Sie mehr über die technischen Anforderungen, Regeln und Verfahren, die Waren erfüllen müssen, um in die Europäische Union eingeführt zu werden.
- Suchen Sie in der My Trade Assistant-Datenbank nach den spezifischen Regeln und Vorschriften, die für Ihr Produkt und sein Herkunftsland gelten.
Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen SPS
- Erfahren Sie mehr über die allgemeinen Gesundheits-, Sicherheits-, Gesundheits- und Pflanzenschutzstandards (SPS), die Waren erfüllen müssen, um in die Europäische Union eingeführt zu werden.
- Suchen Sie in der My Trade Assistant-Datenbank nach den für Ihr Produkt und sein Herkunftsland geltenden Gesundheits-, Sicherheits- und SPS-Vorschriften.
Zollabfertigungsdokumente und -verfahren
Ursprungsnachweise
Um ein ermächtigter Ausführer zu werden, müssen Sie in der Lage sein, Ihren Zollbehörden die Ursprungseigenschaft Ihrer Waren sowie alle anderen Anforderungen, die sie möglicherweise auferlegen, nachzuweisen.
Die Zollbehörden können Ihnen im Falle eines Missbrauchs den Status eines ermächtigten Ausführers entziehen. Um mehr über die Verfahren zu erfahren, wenden Sie sich an Ihre Zollbehörden.
Um Präferenzzollsätze in Anspruch nehmen zu können, ist für Waren mit Ursprung in den ESA-Ländern ein Ursprungsnachweis beizufügen. Der Ursprungsnachweis bleibt 10 Monate gültig. Dies kann entweder sein:
- eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Der Ausführer (oder bevollmächtigte Vertreter), der eine Bescheinigung beantragt, muss bereit sein, auf Antrag Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorzulegen und die übrigen Anforderungen des Ursprungsprotokolls zu erfüllen.
- eine Erklärung auf der Rechnung – ausgestellt von einem Ausführer für Sendungen im Wert von 6 000 EUR oder weniger oder von ermächtigten Ausführern für Sendungen jeden Werts. Wenn Sie eine Erklärung auf der Rechnung ausfüllen, sollten Sie bereit sein, Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft Ihrer Erzeugnisse vorzulegen und die übrigen Anforderungen des Protokolls über die Ursprungsregeln zu erfüllen.
Sonstige Dokumente
Informieren Sie sich über andere Zollabfertigungsdokumente und -verfahren, die für den Import in die Europäische Union erforderlich sind.
Geistiges Eigentum und geografische Angaben
- Spezifische Informationen über die EU-Rechtsvorschriften für geistiges Eigentum und geografische Angaben sowie über die EU-Politik im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums gegenüber den am wenigsten entwickelten Ländern und Entwicklungsländern
- Allgemeine Informationen über geistiges Eigentum und geografische Angaben
Handel mit Dienstleistungen
- Spezifische Informationen über den EU-Markt für Dienstleistungen
- Allgemeine Informationen über die Regeln, Vorschriften und Einrichtungen für den Handel mit Dienstleistungen
Vergabe öffentlicher Aufträge
- Spezifische Informationen über den EU-Markt für öffentliche Aufträge
- Allgemeine Informationen über die Rechtsvorschriften für das öffentliche Auftragswesen, die Vorschriften und den Zugang zu verschiedenen Märkten
Investitionen
- Spezifische Informationen über Investitionen aus dem Ausland in die EU
- Finden Sie allgemeine Informationen, um Ihre Investition im Ausland zu ermöglichen
Sonstige Bereiche
Wettbewerb
- Seit 2014 hat die EU die Ausfuhrsubventionen für alle in WPA-Länder ausgeführten Produkte eingestellt.
- Die EU hat produktions- und handelsverzerrende Maßnahmen auf ein Minimum reduziert
- Wenn die lokale Industrie aufgrund von Importschüben aus Europa bedroht ist, können mit dem WPA Maßnahmen zum Schutz der Industriezweige und der Jungindustrie eingeleitet werden.
Nachhaltige Entwicklung
Das WPA EU-ESA stützt sich ausdrücklich auf die „wesentlichen und grundlegenden“ Elemente des Samoa-Abkommens, d. h. Menschenrechte, demokratische Grundsätze, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung.
- Die „Nichtvollstreckungsklausel“ bedeutet, dass „geeignete Maßnahmen“ (wie im Samoa-Abkommen festgelegt) ergriffen werden können, wenn eine Partei ihren Verpflichtungen in Bezug auf die wesentlichen Elemente nicht nachkommt. Dies kann die Aussetzung von Handelsvorteilen umfassen.
- Die gemeinsamen WPA-Institutionen haben die Aufgabe, die Auswirkungen der Umsetzung des WPA auf die nachhaltige Entwicklung der Vertragsparteien zu überwachen und zu bewerten.
Regionale Integration
Das WPA fördert die Vorbereitung der ESA-Länder auf die Umsetzung der Afrikanischen Kontinentalen Freihandelszone (AfCFTA) im Rahmen der Afrikanischen Union als Baustein für die regionale wirtschaftliche Integration.
Entwicklungszusammenarbeit, Kapazitätsaufbau und technische Hilfe
- Die EU leistet Unterstützung durch bestehende Instrumente.
- Die EU hat sich bereit erklärt, finanzielle Unterstützung für die Einrichtung eines WPA-Koordinierungsmechanismus bereitzustellen, um eine wirksame Verhandlungsunterstützung für die fünf ESA-Länder sicherzustellen. Sie gewährleistet eine angemessene Koordinierung und technische Unterstützung, damit sie sich wirksam am Verhandlungsprozess beteiligen können.
Nützliche Links und Dokumente
- Mein Handelsassistent – alles, was Sie für Ihre spezifischen Ausfuhren/Einfuhren aus/in die EU wissen müssen
- Siehe den vollständigen Wortlaut des WPA EU-ESA