Verbot der Zollrückvergütung
Durch die Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen bei der Wiederausfuhr können Materialien, die in der EU zoll- oder abgabenpflichtig wären, zollfrei oder mit Teilabgaben in hergestellten Erzeugnissen in ein Drittland ausgeführt werden. In der EU wird die Zollrückvergütung oder -befreiung in der Praxis am häufigsten im Rahmen der aktiven Veredelung angewandt.
Bestimmte Präferenzhandelsregelungen verbieten die Erstattung oder Befreiung von Zöllen auf eingeführte Vormaterialien, die bei der Herstellung von unter Präferenzbedingungen ausgeführten Erzeugnissen verwendet werden. Das bedeutet, dass in diesen Fällen die Zölle auf die eingeführten Vormaterialien nicht ausgesetzt oder die Vormaterialien nicht von den Zöllen in der EU befreit werden können und dass etwaige Zölle auf diese eingeführten Vormaterialien zu entrichten sind, wenn ein Ursprungsdokument ausgefertigt oder ausgestellt wird.
Sie müssen die spezifischen Bedingungen zu diesem Punkt überprüfen, die in den Ursprungsregeln der einschlägigen Präferenzhandelsregelungen enthalten sind.