Kumulierung

Kumulierung ist der Begriff, der verwendet wird, um ein System zu beschreiben, mit dem Vormaterialien mit Ursprung in Land A so weiterverarbeitet oder Erzeugnissen mit Ursprung in Land B zugesetzt werden können, als hätten sie ihren Ursprung in Land B. Das resultierende Erzeugnis kann den Ursprung von Land B erwerben, sofern die geltenden Bedingungen erfüllt sind. Die Kumulierung kann nur zwischen Ländern angewendet werden, die identische Ursprungsregeln haben.

Es gibt drei Arten der Kumulierung: Bilateral, diagonal und voll.

A) Bilaterale Kumulierung

An der bilateralen Kumulierung sind zwei Parteien beteiligt: die EU und ein Partnerland. Es ermöglicht die Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der EU als Vormaterialien mit Ursprung in einem Partnerland und umgekehrt. Diese Art der Kumulierung gilt für alle Präferenzhandelsregelungen der EU.

B) Diagonale Kumulierung

Die diagonale Kumulierung ähnelt der bilateralen Kumulierung, wird aber in Bezug auf mehr als zwei Länder verwendet. Sie erlaubt die Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einem definierten anderen Land als Vormaterialien mit Ursprung in diesem Land. Sie kann nur verwendet werden, wenn für diese Art der Kumulierung besondere Bestimmungen bestehen.

Die diagonale Kumulierung kann nur auf Vormaterialien mit Ursprung in einem bestimmten anderen Land angewandt werden, die dann in einer der Parteien weiterverarbeitet werden.

Besondere Formen der diagonalen Kumulierung sind die sogenannten „regionalen“ und „erweiterten“ Kumulierungen, die spezifisch für das Allgemeine Präferenzsystem (regional + erweitert) und die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete der EU (erweitert) sind.

C) Vollständige Kumulierung

Im Gegensatz zur bilateralen und diagonalen Kumulierung, die nur für Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft gilt, berücksichtigt die vollständige Kumulierung auch die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen. Mit anderen Worten, wenn die vollständige Kumulierung gilt, werden alle in den unter die Präferenzhandelsregelung fallenden Partnerländern durchgeführten Vorgänge bei der Bestimmung des Ursprungs des Enderzeugnisses zusammen betrachtet, auch wenn die verwendeten Vormaterialien nicht selbst Ursprungserzeugnisse sind.

Fällt die in einer Partei vorgenommene Verarbeitung lediglich unter die Liste der nicht ausreichenden Vorgänge, so kann keine vollständige Kumulierung vorgenommen werden.