Verbrauchsteuern

Verkauft Ihr Unternehmen Waren oder Dienstleistungen? Dieser Abschnitt hilft Ihnen, einige der Steuern zu verstehen, die in der EU angewendet werden können.

Steuertatbestand

    Die steuerpflichtigen Waren unterliegen der Verbrauchsteuer bei ihrer Herstellung (wo auch immer in der EU) oder bei der Einfuhr (aus Nicht-EU-Ländern).

    Die Verbrauchsteuer ist jedoch erst bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr zu entrichten. Wenn das Produkt in ein EU-Land eingeführt, aber in ein anderes EU-Land transportiert und in ein anderes EU-Land geliefert wird, sind Verbrauchsteuern in dem EU-Land fällig, in dem die Produkte letztendlich verbraucht oder verwendet werden.

    Auf alkoholische Getränke entrichtete Abgaben können unter bestimmten Bedingungen und in bestimmten Fällen zurückgefordert werden, z. B. wenn Waren endgültig in Nicht-EU-Länder ausgeführt werden.

    Steuerbare Erzeugnisse und Steuersätze

    Alkohol und alkoholische Getränke

    Normalsatz

    Ermäßigter Satz

    Bier

    Die Verbrauchsteuer kann auf der Grundlage der Menge und des Alkoholgehalts des Bieres, gemessen entweder an hL/Grad Plato oder an hL/Alkoholvolumen, berechnet werden:

    • 0,748 € pro hL/Grad Plato des Fertigerzeugnisses oder
    • 1,87 € pro hL / Alkoholgehalt des Fertigerzeugnisses.

    Die EU-Länder können ermäßigte Sätze auf Bier anwenden, das von unabhängigen kleinen Brauereien gebraut wird, deren Jahresproduktion 200 000 hL nicht überschreitet. Die ermäßigten Sätze dürfen nicht mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz festgesetzt werden. Die EU-Länder können auch ermäßigte Sätze für Bier mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 2,8 % vol anwenden. Die Anzahl der Grad Plato misst den Gewichtsprozentsatz des ursprünglichen Extrakts pro 100 Gramm Bier, wird aus dem tatsächlichen Extrakt und dem im Endprodukt enthaltenen Alkohol berechnet (steuerlich entspricht ein Grad Plato 0,4% Alkohol).

    Wein

    0,00 € / hL Produkt, was bedeutet, dass EU-Länder einen Nullsatz oder höher auf Wein anwenden können.

    Haben die EU-Länder keinen Normalsatz von Null festgelegt, so können sie ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf jede Art von stillem Wein und Schaumwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 8,5 % vol anwenden.

    Andere gegorene Getränke als Wein und Bier

    0,00 € / hL Produkt, was bedeutet, dass EU-Länder einen Nullsatz oder höher anwenden können.

    Haben die EU-Länder keinen Normalsatz von Null festgelegt, so können sie ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf alle Arten anderer stiller und kohlensäurehaltiger gegorener Getränke mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 8,5 % vol anwenden.

    Zwischenprodukte

    45 € / hL Produkt.

    Die EU-Länder können einen einzigen ermäßigten Steuersatz auf Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 15 % vol anwenden. Der ermäßigte Steuersatz darf nicht mehr als 40 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz und nicht unter dem normalen nationalen Steuersatz für Wein und andere gegorene Getränke liegen.

    Ethylalkohol

    550 € / hL reinen Alkohols.

    Die EU-Länder können ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf Ethylalkohol anwenden, der von kleinen Brennereien hergestellt wird, deren Jahresproduktion an reinem Alkohol 10 hL nicht überschreitet. Die ermäßigten Sätze dürfen nicht mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz festgesetzt werden.

    Tabakwaren

    Zigaretten

    Zigaretten unterliegen einer Wertsteuer (proportional zu ihrem Wert), die auf der Grundlage des Kleinverkaufshöchstpreises (einschließlich Zöllen) berechnet wird. Sie unterliegen auch einer spezifischen Verbrauchsteuer, die pro Einheit des Produkts berechnet wird.

    Jedes EU-Land wendet eine allgemeine Mindestverbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer zuzüglich Wertsteuer ohne Mehrwertsteuer) an, deren Inzidenz auf 60 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Zigaretten festgesetzt wird. Sie darf unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis nicht weniger als 90 EUR je 1 000 Zigaretten betragen.

    EU-Länder, die eine allgemeine Mindestverbrauchsteuer von mindestens 115 EUR je 1 000 Zigaretten (des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises) erheben, müssen die Mindestinzidenzanforderung von 60 % nicht erfüllen.

    Zigarren und Zigarillos

    Zigarren und Zigarillos unterliegen einer Verbrauchsteuer von 5% des Kleinverkaufspreises einschließlich aller Steuern oder 12 € pro 1.000 Artikel oder pro Kilogramm.

    Feinschnitttabak (beabsichtigt für das Rollen von Zigaretten)

    Die Gesamtverbrauchsteuer beträgt mindestens 48 % des gewogenen durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von Feinschnitttabak für in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Zigaretten oder 60 EUR je Kilogramm.

    Anderer Rauchtabak

    Die Gesamtverbrauchsteuer beträgt mindestens 20 % des Kleinverkaufspreises einschließlich aller Steuern oder 22 EUR je Kilogramm.

    Mineralöle

    Benzin

    Bleibenzin: 421 € pro 1.000 Liter.

    bleifreies Benzin: 359 € pro 1.000 Liter.

    Gasöl

    Verwendet als Treibmittel: 330 € pro 1.000 Liter.

    Verwendet für einige industrielle und kommerzielle Zwecke: 21 € pro 1.000 Liter.

    Für Heizzwecke (gewerbliche und nichtgewerbliche Nutzung): 21 € pro 1.000 Liter.

    Flüssiggas (LPG) und Methan

    Verwendet als Treibmittel: 125 € pro 1.000 kg.

    Verwendet für einige industrielle und kommerzielle Zwecke: 41 € pro 1.000 kg.

    Für Heizzwecke (gewerbliche und nichtgewerbliche Nutzung): 0 € pro 1.000 L.

    Schweröl

    Verwendet für Heizzwecke und sowohl für geschäftliche als auch für nicht geschäftliche Zwecke: 15 € pro 1.000 kg.

    Kerosin

    Verwendet als Treibmittel: 330 € pro 1.000 Liter.

    Verwendet für einige industrielle und kommerzielle Zwecke: 21 € pro 1.000 Liter.

    Für Heizzwecke (gewerbliche und nichtgewerbliche Nutzung): 0 € pro 1000 Liter.

    Energieprodukte und Strom
    Erdgas

    Verwendet als Treibmittel: 2,60 € pro GJ Bruttoheizwert.

    Verwendet für einige industrielle und kommerzielle Zwecke: 0,30 EUR pro GJ

    Verwendet für Heizungszwecke

    • Geschäftsnutzung: 0,15 EUR pro GJ
    • Nichtgewerbliche Nutzung: 0,30 EUR pro GJ
    Kohle und Koks

    Geschäftsnutzung: 0,15 € pro GJ Bruttoheizwert.

    Nichtgewerbliche Nutzung: 0,30 EUR pro GJ

    Elektrizität

    Geschäftsnutzung: 0,50 € pro MWh.

    Nichtgewerbliche Nutzung: 1 € pro MWh.

    Die EU-Länder können nur Steuersätze festlegen, die nicht unter den in den EU-Richtlinien vorgeschriebenen Mindeststeuerbeträgen liegen.

    Für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom werden in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates Mindeststeuerbeträge festgelegt. Für einige EU-Länder sind jedoch Übergangszeiträume vorgesehen, in denen sie ihre Lücke schrittweise verringern müssen. Die Mindeststeuerbeträge sind in der obigen Tabelle beschrieben.

    Suspensive Arrangements (Aussetzungsregelungen)

    Infolge des freien Warenverkehrs innerhalb des europäischen Binnenmarkts benötigen die EU-Länder einen Kontrollmechanismus, um sicherzustellen, dass bewegliche Güter am Endbestimmungsort  Steuern und Abgaben entrichten.

    Diese Waren werden in der Regel in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt, was darauf hindeutet, dass Waren von einem EU-Land in ein anderes versandt werden können, bevor Steuern auf sie erhoben wurden, sofern die Zölle schließlich am Bestimmungsort entrichtet werden.

    Unternehmer, die Waren im Rahmen eines Nichterhebungsverfahrens befördern, müssen die Steuerbehörden in den EU-Ländern unter Verwendung eines Verwaltungs- oder Handelsbegleitdokuments  über den endgültigen Bestimmungsort ihrer Lieferungen informieren:

    • Die Angaben auf den Kopien des Begleitdokuments können auch auf elektronischem Wege übermittelt werden.
    • interne Versandpapiere und Dokumente des TIR- oder des ATA-Übereinkommens können auch als Begleitdokument für Verbrauchsteuerzwecke verwendet werden.
    • Es ist eine Sicherheitsleistung zur Deckung der mit dem Warenverkehr verbundenen Risiken zu leisten.
    • bei häufigen und regelmäßigen Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Nichterhebungsverfahren können die EU-Länder eine Verringerung der Entlastungsverfahren zulassen.

    Verbrauchsteuern in den EU-Ländern

    Die Verbrauchsteuern wurden auf EU-Ebene durch die Richtlinie 2008/118/EG des Rates (ABl. L 9 vom 14.1.2009) und durch verschiedene Richtlinien über Verbrauchsteuern auf bestimmte Waren harmonisiert. Dennoch können einige länderspezifische Vorschriften weiterhin gelten. 

    Länderspezifische Informationen finden Sie in der Datenbank der GD Steuern und Zollunion.

    Die EU-Richtlinien über Verbrauchsteuern werden in den folgenden Gebieten nicht angewandt:

    • Deutschland: die Insel Helgoland und das Gebiet von Büsingen
    • Italien: Livigno, Campione d'Italia und die italienischen Gewässer des Luganersees
    • Spanien: Ceuta und Melilla
    • Griechenland: Berg Athos
    • Österreich: Jungholz und Mittelberg
    • Dänemark: Grönland und die Färöer-Inseln
    • Finnland: die Åland Inseln

    In den folgenden Gebieten gilt eine Sonderregelung für Verbrauchsteuern:

    • Spanien: Die Kanarischen Inseln
    • Frankreich: Korsika und die überseeischen Departements
    • Portugal: Azoren und Madeira

    Österreich

     

    Belgien

     

    Bulgarien

     

    Kroatien

     

    Zypern

     

    Tschechische Republik

     

    Dänemark

     

    Estland

     

    Finnland

     

    Frankreich

     

    Deutschland

     

    Griechenland

     

    Ungarn

     

    Irland

     

    Italien

     

    Lettland

     

    Litauen

     

    Luxemburg

     

    Malta

     

    Niederlande

     

    Polen

     

    Portugal

     

    Rumänien

     

    Slowakische Republik

     

    Slowenien

     

    Spanien

     

    Schweden